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Telekom smartphone Vertrag verlängern

Es wird argumentiert, dass die Merkmale, die im Mittelpunkt der Analyse stehen, charakteristisch für Mobiltelefone und andere langfristige Verträge sind, die darauf hinweisen, ob ein Rechtssystem Verbraucher- oder Geschäftsinteressen begünstigt. Es wird sich zeigen, dass das Gleichgewicht zwischen diesen drei Merkmalen von der umfassenderen Politik des Gesetzgebers abhängt. Eine Politik, die in allen Rechtsordnungen zu den Anliegen der Gesetzgeber gehört, ist die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte als Mittel zum Schutz der Verbraucherinteressen. Es wird sich zeigen, dass die Regulierung des vertraglichen Rahmens für Mobiltelefone und andere langfristige Verträge nicht zur Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes führt. Die Regulierung der entscheidenden Aspekte – Anfangslaufzeit, Erneuerung und einseitige Änderung – kann Wettbewerber davon abhalten, in den Markt einzutreten, da es weniger attraktiv ist, einem stark regulierten Markt beizutreten als einem weniger regulierten Markt. Die Auswirkungen einer solchen Regelung dürften daher entweder zu Preiserhöhungen oder zu einem Rückgang des Wettbewerbs führen, es sei denn, sie werden intern durch eine Lockerung der Regulierung eines anderen Schlüsselfaktors kompensiert. Der letzte Faktor, der das Gesamtgleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien beeinflusst, ist die Möglichkeit, die Bedingungen der Vereinbarung während des anfänglichen (oder eines späteren) Verpflichtungszeitraums zu ändern. Zunächst dürfen wir nicht vergessen, dass keine der Parteien die Befugnis hat, den Inhalt des Abkommens einseitig zu ändern, sobald ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Dies kann zu Härtefällen für den Anbieter führen, wenn die Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Telefondienste erheblich steigen. Umgekehrt profitiert der Verbraucher davon, dass er weiß, dass es zumindest während der ursprünglichen Verpflichtungsperiode keine Preiserhöhungen geben wird.

In Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung kann der Anbieter jedoch während der Laufzeit des Vertrags den Preis oder eine andere Laufzeit nicht ändern. Die Schlüsselfrage ist also, inwieweit die verschiedenen hier betrachteten Rechtsordnungen es den Anbietern ermöglichen, Vertragsklauseln aufzunehmen, die die Möglichkeit einer Änderung der Vertragsbedingungen, insbesondere einer Preiserhöhung, ermöglichen? Innerhalb der EU gibt es zwei Kontrollebenen für Vertragsbedingungen, die es dem Anbieter ermöglichen sollen, anschließend den Preis für die angebotenen Mobilfunkdienste zu erhöhen. Im allgemeinen Vertragsrecht geht die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln von der Missbräuchlichkeit einer Klausel in Standardformverträgen aus, die eine Preiserhöhung “ohne … dem Verbraucher das entsprechende Recht einräumt, vom Vertrag zu kündigen, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis zu hoch ist” (Richtlinie 93/13/EWG, Anhang 1 Absatz 1), der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache RWE Vertrieb AG/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (2013) dahin ausgelegt wurde, dass Preisänderungsklauseln zugelassen sind, wenn “der Vertrag in transparenter Weise den Grund und die Methode der Änderung dieser Entgelte festlegt, so dass der Verbraucher anhand klarer, verständlicher Kriterien die Änderungen, die durch diese Entgelte vorgenommen werden können, voraussehen kann”.

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